Satzung des Landesverband der Buckfastimker Berlin-Brandenburg e.V. (LBBB e.V.)
Mitglied in der Gemeinschaft der europäischen Buckfastimker e.V.

§1 Name, Sitz und Zweck

Der Landesverband der Buckfastimker Berlin-Brandenburg mit Sitz in 13051 Berlin, Doberaner Strasse 104 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Tierzucht. Der Satzungsvermerk wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege, Zucht und Förderung der Buckfastbiene sowie die Durchführung wissenschaftlicher Vortragsveranstaltungen und projektgebundener Forschungsvorhaben.

§2 Körperschaft

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Mittel

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die Satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. §4 Begünstigung Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Begünstigung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigt Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes.

§6 Mitgliedschaft

6.1. Den LBBBe.V. können angehören: 

a) ordentliche Mitglieder 

b) Fördermitglieder 

c) Ehrenmitglieder 

6.2. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die selbst Buckfastbienen halten. 

6.3. Fördermitglieder sind Mitglieder, die selbst keine Buckfastbienen halten, in Übrigen aber die Interessen des Verein fördern. 

6.4. Personen, die sich im besonderen Maße um Verdienst um die Buckfastbiene erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 

6.5. Die Mitglieder des LBBBe.V. sind Mitglieder der „Gemeinschaft der europäischen Buckfastimker e.V.“

§7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

7.1. Die Aufnahme in den LBBBe.V. ist schriftlich zu beantragen. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Wird hier die Aufnahme abgelehnt, kann der Antragsteller Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit.

7.2. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt

b) durch Tod

c) durch Ausschluss

7.3. Der Austritt ist jeweils zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er muss dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zugesandt werden.

7.4. Ein Mitglied wird mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen, wenn ein berechtigter Grund vorliegt, oder wenn ein Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt. Über den Ausschluss beschließt die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit. Vor einer Entscheidung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 6 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.

7.5. Gegen den Ausschließungsbeschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Ausschließungsbeschluss der Mitgliederversammlung erfolgt in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Das betroffene Mitglied soll vor der Beschlussfassung gehört werden. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

7.6. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, dass der Ausschluss nicht rechtmäßig sei.

7.7. Die bis zur Beendigung der Mitgliedschaft entstandenen Ansprüche des LBBB e.V. gegen das ausscheidende Mitglied bleiben bestehen. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen des LBBBe.V.. Schadensersatzansprüche gegen den LBBBe.V. Wegen des Ausschlusses sind ausgeschlossen.

 §8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

8.1. Die Mitglieder haben ein Recht auf Förderung ihrer Interessen nach Maßgabe dieser Satzung . Insbesondere sind sie berechtigt, an den Veranstaltungen des LBBBe.V. Teilzunehmen und seine Ewinrichtungen zu nutzen. 

8.2. Die Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. 

8.3. Ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. 

8.4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des LBBBe.V. Nach besten Kräften zu fördern und das Eigentum des Verbandes fürsorglich und pfleglich zu behandeln.

 § 9 Beitrag

9.1. Der LBBBe.V. Erhebt einen Jahresmitgliedsbeitrag, der jährlich von der Mitgliederversammlung festzulegen ist.

9.2. Die Mitgieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag bis zum 31. März jedes Jahres zu zahlen.

 § 10 Organe

 10.1. Die Organe des LBBBe.V. sind: 

a) der Vorstand 

b) die Mitgliederversammlung

§11 Der Vorstand

11.1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und dem Zuchtkoordinator. Der Vorstand kann bei Bedarf Beiräte berufen, die durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen sind.

11.2. Der LBBB e.V. Wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

11.3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des LBBB e.V.. Ihm obliegen die Verwaltung des Vermögens und die Ausführung der Beschlüsse.

11.4. Der Kassenwart verwaltet die Kasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.

11.5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf eine Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden. Jedes Vorstandsmitglied hat in den Vorstandssitzungen volles Stimmrecht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss binnen 10 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen werden. Diese 2. Sitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Auf diese besondere Beschlussfähigkeit ist in der Einladung hinzuweisen.

11.6. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

11.7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§12 Aufgaben des Vorstandes

 12.1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des LBBBe.V. Zuständig. Soweit Angelegenheiten durch gesetzliche Vorschriften oder durch diese Satzung ausdrücklich dem Fachwirt, z.B. dem Zuchtkoordinator oder der Mitgliederversammlung, zugewiesen sind, sind diese zuständig.

12.2. Dem Vorstand obliegt insbesondere:

  • a) die Vorbereitung aller Beschlussvorlagen für die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlung
  • b) die Durchführung der Beschlüsse der Organe des LBBBe.V.
  • c) die Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung
  • d) die Führung der laufenden Geschäfte
  • e) die Verwaltung und Verwendung der Mittel nach Maßgabe des Haushaltsvoranschlages und der Beschlüsse der Organe des LBBBe.V.

§ 13 Mitgliederversammlung

13.1. Der Migliederversammlung obliegt:

a) die Wahl des Vorstandes

b) die Wahl der beiden Kassenprüfer

c) die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes

d) die Entlastung des Vorstandes

e) die Entscheidung über die Aufnahme nach § 6 Abs. 6.4. der Satzung und den Ausschluss eines Mitgliedes bei Anrufung nach § 7 Abs. 7.5. der Satzung

f) die Festlegung der Mitgliedsbeiträge

g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

h) die Beschlussfassung über die Auflösung des LBBB e.V. und die Verwendung des Vermögens des LBBBe.V.

13.2. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das seinen Verpflichtungen, insbesondere der Beitragszahlung nachgekommen ist.

13.3. Die Auflösung des LBBBe.V. und Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

13.4. Bei Beschlüssen und Wahlen genügt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

13.5. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal zusammen und wird vom Vorstand einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragen. Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder mit einer Frist von drei Wochen vor der Versammlung schriftlich einzuladen.

13.6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

§ 14 Sitzungsniederschrift

14.1. Über alle Sitzungen und Versammlungen der Organe sind Niederschriften anzufertigen, in denen insbesondere die Beschlüsse festzuhalten sind.

14.2. Die Niederschriften sind von dem Schriftführer anzufertigen und von dem Vorsitzenden und den Schriftführer zu unterzeichnen. Ist der Schriftführer verhindert, wird von Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied mit der Anfertigung der Niederschrift beauftragt. 

§ 15 Kassen- und Rechnungswesen

 15.1. Der LBBBe.V. kann bei der „ Gemeinschaft der europäischen Buckfastimker e.V.“ Anträge auf finanzielle Unterstützung für Vorhaben, die dem allgemeinen Interesse der Buckfastzucht und Haltung förderlich sind, stellen.

15.2. Alle Einnahmen und Mittel werden ausschließlich zur Erreichung der Ziele des LBBBe.V. eingesetzt.

15.3. Für das Rechnungswesen ist der Kassenwart zuständig.

15.4. Von der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie bleiben drei Jahre im Amt. Eine spätere Wiederwahl nach einer Pause ist zulässig.

15.5. Die Rechnungsprüfer haben nach Bedarf oder mindestens einmal im Jahr die Kasse, Bücher und Belege zu prüfen. Außerdem haben die Rechnungsprüfer den Jahresabschulss und den Kassenbericht zu prüfen. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.

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